Ist es erlaubt den Hund zum Beissen zu verführen und somit die Beisshemmung abzutrainieren? ... was ist in der Schweiz erlaubt?
Im Tierschutzgesetz, bzw. in der Tierschutzverordnung ist dies im Art. 74 ab Seite 29 festgehalten und ist wie folgt erläutert:
Art. 7471 Ausbildung im Schutzdienst
1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
a. Diensthunden;
b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
c. Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen
sind.
2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
a. die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
b. nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung
zugelassen werden; und
c. die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund
verfügen.
3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das
Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
5 Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss der zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 1 TSV72 den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.73
6 Die zuständige Stelle erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG74.75
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Definition Diensthunde gemäss Art. 69/Abs 2&3
Art. 69 Einsatz von Hunden
2 Als Nutzhunde gelten:
a. Diensthunde;
b. Blindenführhunde;
c. Behindertenhunde;
d. Rettungshunde;
e. Herdenschutzhunde;
f. Treibhunde;
g. Jagdhunde.
3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.